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Anhangangabe bei marktunüblichem Darlehen an zum Vorstand beförderten Arbeitnehmer
I. Sachverhalt
Anfang 01 erhält V von der U-AG ein langfristiges, gemessen am Markt zinsgünstiges Darlehen für einen Hausbau. V ist zu diesem Zeitpunkt leitender Mitarbeiter. Entsprechende Darlehen sind auch anderen ranghohen Mitarbeitern gewährt worden. Der Darlehensbetrag ist wesentlich.
Am wird V zum Vorstand der U-AG berufen. Seine Gesamtvergütung ist auch unter Einbeziehung der fortlaufenden Zinsvorteile aus dem Darlehen der Höhe nach angemessen.
II. Fragestellungen
Hat die U-AG im Abschluss 02 Anhangangaben zum Kredit zu leisten, entweder
gem. § 285 Nr. 21 HGB (marktunübliche Geschäfte mit nahestehenden Personen) oder
gem. § 285 Nr. 9c HGB (Kredite an Organmitglieder)?
Welche Rolle spielt dabei der Zeitaspekt, also die Gewährung des Darlehens zu einem Zeitpunkt, als V noch nicht nahestehende Person bzw. Organmitglied war?
III. Lösungshinweise
1. Marktunübliche Geschäfte mit nahestehenden Personen
1.1 Voraussetzung
Nach § 285 Nr. 21 HGB (i. d. F. BilMoG) sind die zu marktunüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Personen anzugeben, soweit sie wesentlich sind.
Wesentlichkeit ist nach dem Sachverhalt gegeben. Zu prüfen bleibt aber, ob V eine nahestehende Per...