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StuB Nr. 2 vom Seite 67

Anhangangabe bei marktunüblichem Darlehen an zum Vorstand beförderten Arbeitnehmer

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Anfang 01 erhält V von der U-AG ein langfristiges, gemessen am Markt zinsgünstiges Darlehen für einen Hausbau. V ist zu diesem Zeitpunkt leitender Mitarbeiter. Entsprechende Darlehen sind auch anderen ranghohen Mitarbeitern gewährt worden. Der Darlehensbetrag ist wesentlich.

Am wird V zum Vorstand der U-AG berufen. Seine Gesamtvergütung ist auch unter Einbeziehung der fortlaufenden Zinsvorteile aus dem Darlehen der Höhe nach angemessen.

II. Fragestellungen

Hat die U-AG im Abschluss 02 Anhangangaben zum Kredit zu leisten, entweder

Welche Rolle spielt dabei der Zeitaspekt, also die Gewährung des Darlehens zu einem Zeitpunkt, als V noch nicht nahestehende Person bzw. Organmitglied war?

III. Lösungshinweise

1. Marktunübliche Geschäfte mit nahestehenden Personen

1.1 Voraussetzung

Nach § 285 Nr. 21 HGB (i. d. F. BilMoG) sind die zu marktunüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Personen anzugeben, soweit sie wesentlich sind.

Wesentlichkeit ist nach dem Sachverhalt gegeben. Zu prüfen bleibt aber, ob V eine nahestehende Per...

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