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Laufzeitbestimmung
I. Die geregelten Sachverhalte
Das Bilanzgliederungsschema des HGB orientiert sich anders als dasjenige nach den IFRS nicht primär an Fristigkeiten bezüglich der Transformation einzelner Bilanzposten in Liquiditätszu- und -abflüsse. Dieses Manko will der Gesetzgeber – schon vor dem BilMoG – durch ergänzende Laufzeitvermerke beheben, und zwar durch Herausstellung der
Forderungen des Umlaufvermögens mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB),
Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB),
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 1a HGB).
Ausweistechnisch sind diese Vermerke nicht sonderlich glücklich aufeinander abgestimmt: Die ersten beiden sollen in der Bilanz gemacht werden, der letzte im Anhang. Die Praxis setzt sich sinnvollerweise über diese Formalität hinweg und übernimmt die gesamten Laufzeitvermerke in den Anhang.
Die Steuerbilanz braucht sich um solche Vermerke, die den Jahresabschluss dem außenstehenden Leser plausibler machen sollen, nicht zu kümmern. Hier geht es ausschließlich um die Gewinnermittlung und damit um Ansatz und Bewertung. Letzteres ist dann allerdings auch wieder ein Sujet des ...