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Hinzurechnung von verlustbedingten Teilwertabschreibungen beim Organträger
(1) Gewinnminderungen infolge von Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibungen zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt sind. (2) Die Teilwertabschreibung auf eine Forderung beruht stets zumindest auch auf erlittenen Verlusten des Schuldners, soweit der Betrag der Teilwertabschreibung den Betrag dieser Verluste nicht übersteigt (Bezug: § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Durch die Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen im Rahmen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft wird verhindert, dass Verluste des Organs bei der Ermittlung des Gewerbeertrags doppelt