FBO § 18

Zweiter Teil: Verfahrensordnung

§ 18 Weiteres Verfahren

(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Steuerberaterkammer zugegangenen Antragsunterlagen.

(2) 1Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält. 2Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.

(4) 1Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. 2Im Übrigen kann er dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. 3Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. 4Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 8 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.

(6) 1Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. 2Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums der Steuerberaterkammer sowie stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen. 3Geschäftsführer der Steuerberaterkammer sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses verpflichtet, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies nach vorheriger Terminabsprache verlangt.

(7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten.

(8) 1Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) 1Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich bekannt. 2Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme zu erläutern.

(10) Für das Verfahren werden Verwaltungsgebühren nach § 79 Abs. 2 StBerG erhoben.

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KAAAD-35147