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FBO § 15

Zweiter Teil: Verfahrensordnung

§ 15 Entschädigung

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Steuerberaterkammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB KAAAD-35147

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