FBO § 15
Zweiter Teil: Verfahrensordnung
§ 15 Entschädigung
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Steuerberaterkammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB KAAAD-35147