FBO § 14
Zweiter Teil: Verfahrensordnung
§ 14 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn es
nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 13 Abs. 4 angegebenen Gründen verloren hat;
das Amt niederlegt;
vom Vorstand der Kammer, für die es berufen ist, abberufen wird.
Fundstelle(n):
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KAAAD-35147