FBO § 14

Zweiter Teil: Verfahrensordnung

§ 14 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss

Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn es

  1. nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 13 Abs. 4 angegebenen Gründen verloren hat;

  2. das Amt niederlegt;

  3. vom Vorstand der Kammer, für die es berufen ist, abberufen wird.

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KAAAD-35147