Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft nach § 13 GewStDV
Leitsatz
Ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen, das sich nicht auf die Vermittlung der Verträge mit einer staatlichen Lotterie im unmittelbaren
Verkehr mit den Teilnehmern beschränkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung als Einnehmer einer
staatlichen Lotterie nach § 13 GewStDV.
Die ausschließliche Gewerbesteuerfreistellung staatlicher Lotterien und der Einnehmer einer staatlicher Lotterie gem. § 3
Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Die an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsätze sind nicht als gewinnneutral zu behandeln, wenn das Treuhandverhältnis
mangels Verpflichtung zur jederzeitigen Rückübertragung des Treuguts an die geworbenen Spieler als Treugeber und klarer Trennung
von Treugut und Eigenvermögen bei dem als Geschäftsbesorger fungierenden Dienstleistungsunternehmen steuerlich nicht anerkannt
werden kann.
Die an den Treuhänder abgeführten Spieleinsätze können auch nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden, wenn
die Verpflichtung zur Gewinnauszahlung gegenüber den Mitspielern allein bei dem Dienstleistungsunternehmen liegt und diesem
kein Freistellungsanspruch gegenüber dem Treuhänder zusteht.
Aufdeckungsorientierte Maßnahmen der Finanzverwaltung, etwa das Erscheinen eines Fahndungsprüfers, rechtfertigen die Bildung
von Rückstellungen für die danach zu erwartenden Steuernachforderungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2010 S. 30 Nr. 1 MAAAD-35022
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2009 - 14 K 5123/05 G
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