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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 4014/10 G

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 1, GewStDV § 13

Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle – Voraussetzungen der Steuerbefreiung für staatliches Lotterieunternehmen – Begriff des Einnehmers einer staatlichen Lotterie

Leitsatz

  1. Eine in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft organisierte Lotto- und Totoannahmestelle unterliegt nicht der Gewerbesteuerbefreiung als staatliches Lotterieunternehmen oder als Einnehmerin einer staatlichen Lotterie.

  2. Ein staatliches Lotterieunternehmen im Sinne der §§ 3 Nr. 1 GewStG, 13 GewStDV ist nur ein solches Unternehmen, das der Staat unmittelbar selbst betreibt oder das in der Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist (vgl. BFH-Rspr.).

Fundstelle(n):
EAAAE-40197

Preis:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.03.2012 - 8 K 4014/10 G

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