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Umsatzsteuersenkung für das Hotelgewerbe und für Campingplätze
Nun ist es also amtlich: [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 59Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)” hat den Bundesrat am passiert und trat zum in Kraft. Besonders umstritten war die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes für das Hotelgewerbe, die zu zahlreichen neuen Abgrenzungsfragen führt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 2/2010 S. 59.
I. Welche Leistungen sind begünstigt?
Ab dem werden nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG [i]Ermäßigter Steuersatzmit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % begünstigt versteuert „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige [i]Neuer GesetzeswortlautVermietung von Campingflächen. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.”
[i]Tatbestände sind inhaltsgleichDie Tatbestände der neuen Regelung sind der Vorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG entnommen und inhaltsgleich, so dass Begriffe wie „kurzfristig” oder „Fremde” bereits hinreichend bestimmt sind. Nach der Gesetzesbegründung betrifft die Ermäßigung nur die reine Beherbergungsleistung [i]Nur Beherbergungs-leistungen und umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als a...