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Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 112Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2–6 GewStG betrifft diejenigen grundbesitzenden Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich in der Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes besteht. Daneben sind noch vom Gesetz genannte – eng begrenzte – begünstigte Tätigkeiten wie die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens zulässig. Die erweiterte Kürzung wirft in der Praxis immer wieder Probleme auf.
Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen
[i]Schädlich, soweit nicht notwendige VersorgungseinrichtungDerartige Überlassungen sind aufgrund des Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot schädlich, wenn sie Betriebsvorrichtungen betreffen, die nicht zwingend für die Benutzung des Gebäudes bzw. des Grundstücks erforderlich sind. Hierbei sind die Wertverhältnisse bzw. der Anteil an Miete/Pacht im Verhältnis zum Grundstück irrelevant. Dies gilt erst recht bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen.
Betriebsaufspaltungen
[i]Keine erweiterte KürzungDas Vorliegen einer (Grund-)Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung führt zwingend zur Versagung der erweiterten Kürzung, da die Grundstücksverwaltung insoweit über den Charakter einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht (Abschn. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 GewStR). Somit ist die Frage des Vorliegens einer, möglicherweise bish...