Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei kurzfristiger Beherbergung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 100Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. (BGBl 2009 I S. 3950) wurde in § 12 Abs. 2 UStG mit Wirkung v. eine neue Nr. 11 angefügt. Danach unterliegen folgende Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %: Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
[i]Vermietungsleistungen zur Beherbergung begünstigtSteuerbegünstigt sind vor allem die Vermietung von Hotel- und Pensionszimmern, die Vermietung von Ferienzimmern und -wohnungen, die Vermietung von Ferienappartements und Ferienhäusern sowie die (kurzfristige) Vermietung von Wohnungen, z. B. von möblierten Appartements an Kurzzeitmieter.
Kurzfristigkeit der Beherbergung
[i]Kurzfristig: weniger als sechs MonateAls kurzfristig wird regelmäßig eine Beherbergung angesehen, die weniger als sechs Monate dauert. Entscheidend für die Kurzfristigkeit ist nicht die tatsächliche Vermietungsdauer, sondern die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verf...