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BFH 20.08.2009 V R 25/08, StuB 1/2010 S. 35

Umsatzsteuer | Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist Grundlagenbescheid

(1) Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. (2) Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kann Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht (Bezug: § 4 Nr. 21 UStG 1980; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise

Ein Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, der eine Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden zulässt, liegt vor, wenn der Verwaltungsakt für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Für diese Bindungswirkung ist grundsätzlich eine gesetzliche Regelung erforderlich, doch kann ein Grundlagenbescheid auch dann vorliegen, wenn ein Sachverhalt zu beurteilen ist, den die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachprüfen kann. Einen solchen von der Finanzbehörde nicht zu prüfenden Sachverhalt stellt die...

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