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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 21/09 EFG 2010 S. 259 Nr. 3

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 2KStG § 17 Satz 1KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3 AG § 293 Abs. 3

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrages

Leitsatz

  1. Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) stellt eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Abreden über die Gewinnverteilung dar und wird erst mit der Eintragung in das HR wirksam.

  2. Ein „abgeschlossener” Vertrag i. S. des § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG setzt über die bloße Einigung der Vertragsparteien hinaus die Einhaltung der bestehenden Formvorschriften und damit analog § 293 Abs. 3 AG die Schriftform voraus.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 12
DStRE 2010 S. 615 Nr. 10
EFG 2010 S. 259 Nr. 3
IAAAD-34650

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.10.2009 - 6 K 21/09

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