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Steuerbefreiung eines Grundstückserwerbs
Einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 3 GrEStG
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht nach § 5 Abs. 3 GrEStG entfallen, wenn objektiv keine Möglichkeit einer Steuerumgehung besteht.
Rechtlicher Rahmen
§ 5 Abs. 1 und 2 GrEStG stellen den Übergang von Miteigentum und Alleineigentum auf eine Gesamthand von der Grunderwerbsteuer frei, soweit der Einbringende an der Gesamthand zu gleichen Teilen beteiligt ist, wie vorher am Grundstück. Die Grunderwerbsteuer ist nur insoweit zu erheben, als die an der Gesamthand Beteiligten eine (anteilige) Berechtigung erhalten, die sie vorher nicht am eingebrachten Grundstück hatten. Dabei handelt es sich um sachliche Begünstigungen, die sowohl dem Veräußerer als auch dem Erwerber zugute kommen.
Eine Gesamthandsgemeinschaft (etwa OHG, KG, GbR, Partnerschaft) wird grunderwerbsteuerrechtlich als selbständiger Rechtsträger behandelt, so dass eine Übertragung eines Grundstücks auf eine Gesamthand grundsätzlich einen zu besteuernden Erwerbsvorgang darstellt. Zivilrechtlich wird das Grundstück indes Eigentum eines jeden Mitberechtigten, wenn auch in seinen gesamthänderischen Bindungen (vgl. §§ 718, 719 BGB). Die volle Besteuerung einer Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand würde zu Härten ...