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Schönheitsreparaturen sind anschaffungsnahe Herstellungskosten
BFH setzt Rechtsprechung zur früheren Rechtslage fort
Die Entscheidung des IX. Senats des BFH behandelt die Frage, ob auch Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in den Betrag der 15-%-Regelung für anschaffungsnahe Aufwendungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einfließen. Der BFH setzt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur früheren Rechtslage fort, wie sie schon vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bestand. Im Hinblick auf die Beratung sind aus dieser Entscheidung bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen.
Umfangreiche Renovierungsmaßnahmen
Dem Besprechungsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Jahr 2004 ein Grundstück, das mit einem vermieteten Haus aus den 1930er Jahren bebaut war, zu einem Preis von 195.000 €. Der Kläger nahm im selben Jahr Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vor. Er tauschte einzelne Fenster, Fensterbänke und Rolladenkästen aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu, versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus und erneuerte vergilbte Steckd...