Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzug von Aufwendungen aufgrund einer doppelten Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit
I. Voraussetzungen für das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe eine Zweitwohnung unterhält, d. h. darin übernachtet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an (R 9.11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LStR, H 9.11 Abs. 1 bis 4 (Nutzung der Zweitwohnung) LStH).
Ein verheirateter Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz in Kemnath/Oberpfalz. Am hat er seinen Arbeitgeber gewechselt und arbeitet seither in München. Damit er nicht täglich zwischen seinem Familienwohnsitz in Kemnath/Oberpfalz und seinem Arbeitsplatz in München pendeln muss, hat er sich seit dem ein Appartement in München gemietet, in dem er während der Arbeitswoche übernachtet. An den Wochenenden kehrt er zu seinem Familienwohnsitz zurück.
Der Arbeitnehmer-Ehegatte hat damit am aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt allerdings nicht vor, s...