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Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug
Mehr als [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 17fünf Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber die Vorschriften über die Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG neu gefasst hat. Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die Auslegung der Pflichtangaben einer Rechnung durch Verwaltung und Rechtsprechung sowie über die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung. Es wird auch gezeigt, welche Rechte der Unternehmer auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung hat und welche Möglichkeiten bestehen, trotz fehlender ordnungsgemäßer Rechnung keine finanziellen Einbußen zu erleiden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 1/2010 S. 17.
I. Rechnungspflichtangaben
Aus dem umfangreichen Katalog der Pflichtangaben werden an dieser Stelle nur zwei exemplarisch vorgestellt: In der Rechnung sind Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers vollständig anzugeben. Immer währende Streitpunkte zwischen der Finanzverwaltung und dem Leistungsempfänger sind, dass die Firma in der Rechnung nicht zutrifft [i]Ständige Streitpunkte: Firma und Sitz oder ob der Sitz des Rechnungsausstellers zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung oder der Rechnungsausstellung tatsächlich noch bestand. Die Finanzverwaltung konfrontiert den Leistung...