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Zinsabzugsbeschränkung in Italien
Italien hat – ebenso wie Deutschland – zum eine Zinsabzugsbeschränkung eingeführt, die sowohl auf Gesellschafterdarlehen als auch auf Darlehen von fremden Dritten Anwendung findet. Bis zu diesem Zeitpunkt betraf die Zinshöchstgrenze lediglich Darlehen von verbundenen Unternehmen, die ein Fremdkapital-Eigenkapital-Verhältnis von 4:1 überschritten. Die neue Regelung des italienischen Gesetzgebers lehnt sich in der Grundform an die deutsche Zinsschranke an. In Italien sind Zinsaufwendungen ebenfalls bis zur Höhe der Zinserträge voll abzugsfähig. Zinsaufwendungen, die über die Zinserträge hinausgehen, sind bis zu einer Höhe von 30 % des sog. risultato operativo lordo (dies entspricht nahezu dem EBITDA) abzugsfähig. Eine Freigrenze zur Entlastung von kleineren Unternehmen enthält die italienische Regelung nicht. Unternehmen können nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen zeitlich unbegrenzt in die kommenden Wirtschaftsjahre vortragen. Nicht ausgeschöpfter Zinsaufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre vortragsfähig. Dies gilt jedoch erst ab dem Jahr 2010. Für Unternehmen, die der Gruppenbesteuerung unterliegen, gelten besondere Regelungen. Um die...