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Verzögerungsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAD-33846 Mit dem JStG 2009 wurde den Unternehmen durch § 146 Abs. 2a AO die Möglichkeit eingeräumt, ihre elektronischen Bücher und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen im Ausland zu führen und aufzubewahren. Begleitend dazu wurde mit § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld als Sanktionsmaßnahme in die AO eingefügt.
Hintergrund
[i]Schätzung, Zwangsmaßnahmen nach §§ 328 ff. AO oder Verzögerungsgeld?Es ist keine Seltenheit, dass bei einer Betriebsprüfung Unterlagen und Auskünfte nur schleppend beim Prüfer ankommen oder es Probleme beim Datenzugriff gibt. Das kann auf Nachlässigkeit, organisatorischen Problemen, zum Teil aber auch auf gezielten Hinhalte- und Verzögerungstaktiken beruhen. Auf die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung (§ 200, § 147 Abs. 6 AO) reagiert die Finanzverwaltung in der Regel mit der Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO, vereinzelt auch mit Zwangsmaßnahmen nach §§ 328 ff. AO. Der Gesetzgeber hat durch § 146 Abs. 2b AO die Handlungsmöglichkeiten der Betriebsprüfer erweitert. Nunmehr kann nämlich mit einem Verzögerungsgeld als steuerspezifischem Druckmittel eigener Art auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung sanktioniert werden.
Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Das Verzögerungsgeld ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO). E...