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Sozialrecht | Stichtagsregel für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung
Erforderliche Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung können nicht mehr zwischen Rentenantragstellung und Rentenbeginn erfüllt werden. Die Frist für die Vorversicherungszeit rechnet vom Eintritt in das Erwerbsleben bis zum Tag des Rentenantrags. Das Gesetz knüpft pauschal und ausschließlich an den Tag des Rentenantrags und nicht an den des Rentenbeginns an (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Im Streitfall fehlten der Klägerin daher acht Tage für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner.
Wegen Rentenbezugs wird (insoweit) nur versicherungspflichtig, wer die Vorversicherungszeit erfüllt. Er muss dazu in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 9/10 dieses Zeitraums Mitglied in der gesetzlichen Kranken...