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Insolvenzrecht | Abtretung von Forderungen aus selbständiger Tätigkeit trotz Antrags auf Restschuldbefreiung
Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich i. d. R. nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit. Im Streitfall klagte die Inhaberin eines Business-Consulting-Unternehmens auf Zahlung der Honorare für Beratungsleistungen sowie Provisionsansprüche, die ihr Sohn ihr abgetreten hatte. Über dessen Vermögen war zuvor das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden; er hatte Restschuldbefreiung beantragt. Im Anschluss war das Insolvenzverfahren eingestellt worden. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht können nicht deshalb verneint werden, weil sie bereits zuvor auf den Treuhänder übergegangen seien. Als Forderungen aus selbständiger Tätigkeit werden sie von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst.