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Umsatzsteuer | Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer
Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i. S. des § 2 UStG tätig zu werden, ist ihr nach dem außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.
Die Gewerbeanmeldung – im Streitfall durch einen polnischen Staatsangehörigen als Fliesen- und Estrichleger – reicht im Streitfall als Grundlage für die Erteilung einer Steuernummer aus. Die Bedenken des Finanzamts, er übe seine Tätigkeit nach den getroffenen Feststellungen nicht selbständig aus, hielt der BFH für irrelevant. Der BFH sieht in der Verweigerung der Steuernummer sogar einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit.