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Kein Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs, des Übertragungszeitraums sowie ggf. darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist und er den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, ist es aber erst dann zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. Im Streitfall betrug das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger war seit Februar 2005 zumindest bis zum arbeitsunfähig erkrankt, und ihm wurde daher kein Urlaub gewährt. Das BAG versagte ihm das tarifliche Urlaubsgeld für 2005, da dieser Anspruch (noch) nicht fällig war. Der Arbeit...