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Keine Haftung der OHG-Gesellschafter für vom Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeiten
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten. Es besteht – anders als für außerhalb des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten – für die durch den Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten schon aus insolvenzrechtlichen Gründen keine Haftung der Gesellschafter. Schuldner der durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung begründeten Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO) ist zwar der Insolvenzschuldner. Die Haftung während des Verfahrens beschränkt sich jedoch auf die Gegenstände der Insolvenzmasse. Diese Grundsätze für die Insolvenz einer natürli...