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Teilwertabschreibung und Empfängerbenennung bei Beteiligung an einem in Liechtenstein ansässigen Unternehmen
(1) Eine Teilwertabschreibung wegen einer Fehlmaßnahme kommt gem. nrkr. , F NWB YAAAD-25003 (BFH-Az.: IV R 27/09) nur in Betracht, wenn der Nutzen einer betrieblich veranlassten Maßnahme aufgrund unbewusster oder irrtümlicher Fehleinschätzungen hinter dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Aufwand zurückbleibt. Daran fehlt es, wenn ein Zulieferunternehmen die Beteiligung an einer Verluste erwirtschaftenden Kapitalgesellschaft nicht in der Erwartung kurzfristiger Umsätze oder Gewinne, sondern auf Druck eines als Auftraggeber fungierenden Pkw-Konzerns mit einem Aufpreis auf die vorhandenen Werte erworben hat. (2) Das Abzugsverbot nach § 160 AO gilt auch bei der Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten einer Forderung (Abgrenzung zu dem BStBl 1999 II S. 333