BFH Beschluss v. - V B 48/09

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetze: FGO § 116 Abs. 6, GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Indem das FG trotz der gewährten —und von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genutzten— Möglichkeit, eine ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugen bis zum nachzureichen, sein Urteil bereits am der Geschäftsstelle übergeben hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat (, BFH/NV 2006, 323) verletzt ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine Entscheidung trifft, ohne den Ablauf einer Frist abzuwarten, die es selbst gesetzt hat, selbst wenn sich die Sache aus Sicht des Gerichts als entscheidungsreif darstellt. Dies gilt auch, wenn das FG die Möglichkeit einräumt, eine ladungsfähige Zeugenanschrift nachzureichen. Denn die Beteiligten dürfen auch in diesem Fall auf die Möglichkeit vertrauen, bis zu dem bestimmten Zeitpunkt gehört zu werden.

Das angefochtene Urteil kann auch auf dem Gehörsverstoß beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das FG die nachgereichte Zeugenanschrift in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 228 Nr. 2
RAAAD-34044