Grunderwerbsteuergesetz - Kommentar
9. Aufl. 2009
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Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7
Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7
Das Grunderwerbsteuergesetz 1983 kennt keine antragsgebundenen Steuervergünstigungen und auch keine Steuerbefreiungen mit Nachversteuerungsvorbehalt. Es enthält allerdings Steuervergünstigungen, die bei Eintritt bestimmter weiterer Umstände rückwirkend entfallen (§ 4 Nr. 9 Satz 1, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2). Die „Vergünstigung” des § 16 ist in ein formales Kleid verpackt: die Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung bzw. Änderung einer Steuerfestsetzung (vgl. die dortigen Erläuterungen). § 16 steht somit als Vergünstigungsvorschrift eigener Art neben den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO. Von ihr ist im Folgenden nicht die Rede.
Alle in den §§ 3 bis 7 aufgeführten Steuervergünstigungen beziehen sich auf alle Erwerbsvorgänge i. S. des § 1; sie greifen deshalb auch ein, wenn ein Tatbestand des § 1 Abs. 2, 2a oder 3 verwirklicht ist, sofern nicht die Konstruktion des Erwerbsvorgangs oder der Inhalt der einzelnen Befreiungsvorschrift dem entgegenstehen. So kann z. B. der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem zum Nachlass gehörenden Grundstü...