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Die Volljährigenadoption
Durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts haben sich die Freibeträge bei Schenkungen und Vermögensübergängen von Todes wegen für alle Personen, die der Steuerklasse III i. S. des § 15 ErbStG angehören, verändert, während sich zugleich die Steuersätze erhöht haben. Lebten bisher zwei Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und setzten sich diese Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein, sollte man ihnen aus erbschaftsteuerlicher Sicht verständlicherweise raten, eine Verehelichung einzugehen, da dann der erhöhte Steuersatz gem. Steuerklasse III nicht mehr zur Anwendung kommt, sondern Steuerklasse I mit einem Steuerfreibetrag von 500.000 €. Die gleiche Vorgehensweise ist bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern anzuraten, da diesen bei Vermögensübertragungen i. S. des ErbStG ebenfalls ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € zusteht (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG). Fehlt eine familiäre Bindung und liegt keine Lebensgemeinschaft vor, bestehen nur wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um der Steuerbelastung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu entgehen. Es gibt viele Konstellationen, wie gerade zwischen einer Tante und ihrem Neffen oder einem Onkel und seine...