Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 19 GewStDV Schulden bestimmter Unternehmen
I. Allgemeines
1. Überblick über die Vorschrift und Rechtsentwicklung
1 § 19 GewStDV enthält Sonderregelungen für Kreditinstitute, Pfandleiher, Leasing- und Factoring-Gesellschaften sowie Gewerbebetriebe, die ausschließlich bestimmte ABS-Geschäfte betreiben. Die Vorschrift begrenzt die Höhe der nach § 8 GewStG hinzuzurechnenden Entgelte. Die Begrenzung bezieht sich auf solche Entgelte bzw. den Entgelten gleichgestellte Beträge für solche Schulden um die die Summe der Wertansätze für bestimmte Wirtschaftsgüter – insbesondere des Anlagevermögens – das Eigenkapital übersteigt. § 19 GewStDV stellt eine Begünstigungsvorschrift dar, da der Betrag der hinzuzurechnenden Entgelte im Vergleich zu anderen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen begrenzt wird. Ermächtigungsnorm für § 19 GewStDV ist § 35c Abs. 1 Nr. 2e und Nr. 2f GewStG. Der Begünstigung liegt der Gedanke zu Grunde, dass Kreditinstitute und wirtschaftlich vergleichbare Gewerbetreibende wirtschaftlich nur Durchlaufstellen des Geld- und Kreditverkehrs sind. Der Verordnungsgeber wollte aufgrund der Ermächtigung des § 35c Abs. 1 Nr. 2e und Nr. 2f GewStG der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion der Gewerbetreibenden im Bank- und Finanzierungsgewerbe angemessen Rechnung tragen, insbesondere ...