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Zivilrecht; | Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge
Der EuGH hat auf Vorlage des , NJW 2000, 521) mit Urt. v. - Rs. C-481/99 entschieden, dass auf einen Realkreditvertrag (grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen) grundsätzlich die Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG des Rates v. ) anwendbar ist und damit der Verbraucher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen über ein Widerrufsrecht verfügt. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass die nationale Regelung, die Widerrufsfrist bei fehlender Belehrung auf ein Jahr zu beschränken, gegen Art. 5 der Haustürgeschäfterichtlinie verstoße. Bei fehlender Belehrung ist daher ein Widerruf unbefristet möglich. Trotz der weitreichenden Auswirkungen - insbesondere für Kreditinstitute - sah der EuGH keinen Anlass, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschrä...