BGH Urteil v. - XI ZR 232/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HWiG § 1 Abs. 1; HWiG § 2 Abs. 1; HWiG § 3; VerbrKrG § 9

Instanzenzug: OLG Stuttgart, 6 U 274/06 vom LG Stuttgart, 8 O 407/05 vom

Tatbestand

Die Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1988 aufgenommenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Beteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient ( Fonds Nr. ..) und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Januar 1999 vollständig zurückgezahlt worden.

Die Kläger wurden im Jahr 1988 geworben, sich mit zwei Anteilen an dem Immobilienfonds Nr. .. zu beteiligen. Ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft ließen sie am notariell beurkunden. Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen sie mit der Beklagten am 15./ einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von nominal 68.696 DM ab. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthielt, sah eine Zinsfestschreibung bis vor. Im Januar 1999 zahlten die Kläger das Darlehen mit Hilfe eines anderweitig aufgenommenen Kredits vorzeitig zurück; die Beklagte gab hierauf die ihr gestellten Sicherheiten frei. Mit ihrer Klagebegründung vom widerriefen die Kläger ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.

Sie verlangen mit ihrer Klage in Höhe von 50.354,73 EUR nebst Zinsen die Rückzahlung der um die Fondsausschüttungen verminderten Darlehenszinsen sowie des Ablösebetrags zuzüglich einer Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen aus der Fondsbeteiligung zustehenden Rechte. Die Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht -zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 1784 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin stehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer für den Abschluss des Darlehensvertrags kausalen Haustürsituation vorgelegen hätten. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung auf Grund der vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen gewesen. Zwar seien die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG. Auch könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass die darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung vollständig beendet und abgewickelt sei. Darauf komme es aber nicht an. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung sei allein auf den Darlehensvertrag, nicht hingegen auch auf die mit ihm verbundenen Verträge oder nachfolgende Darlehensverträge abzustellen. Für eine Einbeziehung weiterer Verträge in die Betrachtung spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystematische Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Gesetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Begründung einen Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG verneint. Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im April 2006 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Jahr 1999 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen war.

1.

Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).

a)

Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtlinienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist.

b)

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die Argumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

Maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der ein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Verwendung des Begriffs "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maßgeblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung auf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen eines wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken (BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtsprechung knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des auf Grund einer Haustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr eröffnet ist.

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber habe die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollständiger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschaftsbeitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. , WM 2004, 2491, 2493 zum Haustürwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der Gesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Widerrufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem solchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da anderenfalls - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer laufen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung abgesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag zeitlich nahezu unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war.

Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/ Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher bei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem Teilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Regelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor schützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des Kredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurteilen will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48).

2.

Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen, dass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finanzierungsinstituts abgelöst haben, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung noch wirtschaftliche Belastungen für sie ergaben. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mithilfe der Darlehensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und den Verbrauchern - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhängiges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.

Fundstelle(n):
YAAAD-33463

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein