BGH Beschluss v. - IX ZB 257/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

Instanzenzug: LG Essen, 7 T 60/08 vom AG Essen, 164 IN 82/04 vom

Gründe

Prozesskostenhilfe war dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar ist die Grundsatzfrage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde - zum Nachteil des Schuldners - entschieden worden (, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten richtet sich jedoch nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen zu diesem Zeitpunkt geklärt sind (vgl. IVb ZB 925/08, FamRZ 1982, 367, 368; v. - III ZR 330/08 n.v.).

Fundstelle(n):
QAAAD-33444

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein