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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 61/08 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 62, EStG § 10 Abs. 1 Satz 3, EStG § 10 Abs. 4 Satz 2, SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, SGB V § 257 Abs. 2, GG Art. 6 Abs. 1

Vorliegen von Leistungen zur Zukunftssicherung des Ehepartners eines Arbeitnehmers bei Einbeziehung der Versicherungsbeiträge des Ehegattens in die Bemessungsgrundlage des zu zahlenden Beitragszuschusses

Leitsatz

  1. Der verminderte Höchstbetrag der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F des AltEinkG findet auch Anwendung, wenn für die Beiträge einer nicht erwerbstätigen Ehefrau zu ihrer privaten Krankenversicherung steuerfreie Zuschusszahlungen des Arbeitgebers ihres Ehemannes geleistet werden.

  2. Dies ist der Fall, wenn die Versicherungsbeiträge der Ehefrau gemäß § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V in die Bemessungsgrundlage für den an den Ehemann zu zahlenden Beitragszuschuss einbezogen werden.

  3. Für die Anwendung des verminderten Höchstbetrags ist ohne Bedeutung, ob der gemäß § 257 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V begrenzte Arbeitgeberzuschuss ohne die Einbeziehung der Versicherungsbeiträge der Ehefrau niedriger ausfiele.

  4. In der Minderung des Sonderausgabenabzugsbetrages liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Ehegatten im Vergleich zu nicht verheirateten Lebensgemeinschaften.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 220 Nr. 4
DAAAD-33295

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.08.2009 - 14 K 61/08 E

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