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Berichtigung fehlerhafter Bilanzen in Abhängigkeit von deren Nichtigkeit
I. Sachverhalt
Im 1. Quartal 2011 wird der Jahresabschluss 2010 der ausschließlich produzierenden, keinen Handel mit Waren betreibenden X-AG aufgestellt, geprüft und festgestellt. Bei der Aufstellung sind ein primärer Fehler und daran anknüpfend zwei Folgefehler (alle jeweils als wesentlich einzuschätzen) unterlaufen:
Fertige und unfertige Erzeugnisse wurden noch nach HGB a. F. und damit entgegen BilMoG ohne Berücksichtigung der Gemeinkosten, d. h. nur zu Einzelkosten und damit mit zu niedrigen Werten angesetzt.
Als unmittelbarer Folgefehler wurden die an das Ergebnis gebundenen Tantiemen der Geschäftsführung und der sonstigen leitenden Mitarbeiter mit zu niedrigen Werten zurückgestellt,
nur als Konsequenz dieses Fehlers wurde wiederum bei im Übrigen gegebenem Ausgleich von Steuervorauszahlungen und Jahressteuerlast eine Steuerrückstellung angesetzt.
Bei der Vorbereitung der Steuerklärungen im Dezember 2011 befasst sich der Steuerberater mit der Erstellung einer Überleitungsrechnung von Handels- auf Steuerbilanzergebnis. Er entdeckt hierbei den zuvor weder von den Aufstellungs- und Feststellungsorganen noch vom Abschlussprüf...