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NWB direkt Nr. 50 vom Seite 1348

Unwirksamkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit

Dr. Claus-Henrik Horn

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAD-32949 Sind gesetzliche Erben enterbt, versuchen sie oftmals mit der Behauptung der Testierunfähigkeit des Verstorbenen, das für sie schädliche Testament anzugreifen. Testament bzw. Erbvertrag wären in diesem Fall nichtig und so für die Abwicklung des Erbes nicht maßgebend.

Begriff und Inhalt der Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksam ein Testament zu errichten, zu ändern und aufzuheben. Das erfordert erstens die Vorstellung des Testierenden, dass und mit welchem Inhalt er ein Testament errichtet. Zweitens muss er in der Lage sein, sich ein Urteil zu bilden, welche persönliche und wirtschaftliche Bedeutung seine Anordnungen haben. Drittens muss er den Inhalt des Testaments – ohne Einflussnahme Dritter – selbst bestimmen können. Jeder Geschäftsfähige ist auch testierfähig; ein Geschäftsunfähiger kann dennoch testierfähig sein.

Voraussetzungen der Testierunfähigkeit

[i]Kein wirksames Testament bei Geisteskrankheit oder BewusstseinsstörungTestierende, die dauernd oder vorübergehend geisteskrank, geistesschwach oder bewusstseinsgestört sind und bei denen dieser Zustand so schwer ist, das sie dadurch unfähig sind, die Bedeutung einer testamentarischen Willenserklärung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu...

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