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Einkommensteuer | Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß
Das klargestellt, dass aus seiner Sicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung bestehen und zwar auch nicht in Bezug auf die neu geregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten. Der durch das Alterseinkünftegesetz geänderte § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasse – dies bestätige die Gesetzesbegründung – alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, d. h. auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Für eine Fortgeltung der Begünstigungsregelung des § 55 Abs. 2 EStDV fehle die gesetzliche Grundlage. Das Gericht sah weder verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten; es schloss sich hierzu der Auffassung des , BStBl 2009 II S. 710) an. Noch erkannte es in der seit 2005 deutlich erhöhten Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten einen Grundrechtsverstoß. Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.