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Offenbare Unrichtigkeit und Korrektur von Steuerbescheiden
Berichtigungsmöglichkeit bei unterjährig eingereichten Unterlagen
Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) nach § 129 AO bei einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Fehler, die ein mechanisches Versehen darstellen. Der BFH hatte jetzt zu einem bisher noch nicht beurteilten Sachverhalt Stellung zu beziehen, in dem das Finanzamt unterjährig eingereichte Unterlagen im Steuerbescheid nicht berücksichtigt hatte.
Sachverhalt
Die Klägerin wurde vom Finanzamt aufgefordert, zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und reichte am ihre Eröffnungsbilanz per mit einem Gewinn von 168.115,59 DM (der vor allem auf Hinzurechnungen des Warenbestandes beruhte) ein. Ihre am mit der Anlage GSE eingereichte Einkommensteuererklärung 1999 wies nur einen Gewinn von 92.270,94 DM auf und entsprach mit Abweichung von zwei Positionen dem Gewinn laut Jahresabschluss zum . Nach bestandskräftiger Veranlagung stellte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Übergangsgewinn nicht im Einkommensteuerbescheid 1999 erfasst war und berichtigte dies 2004 auf der Grundlage von § 129 AO entsprechend. Hiergegen wandte sich die K...