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Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung
Arbeitsverhältnis muss nicht endgültig beendet werden
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, kann darin nach Ansicht des BFH eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen. Demnach muss das Arbeitsverhältnis nicht gänzlich beendet werden.
Zu beurteilender Sachverhalt
Im Urteilsfall war die Klägerin bei einer AG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Im Streitjahr schlossen die AG und die Klägerin einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags und verringerten darin die Wochenarbeitszeit unbefristet auf 19,25 Wochenstunden. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom selben Tag vereinbarten sie, dass die Klägerin für die Reduzierung der Wochenarbeitszeit eine Teilabfindung von 17.459,24 € erhalten sollte. Die AG zahlte die Abfindung im Streitjahr in einer Summe. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin die begünstigte Versteuerung der Teilabfindung als Entschädigung für mehrere Jahre. Dies lehnte das Finanzamt ab und erfasste die Teilabfindung in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbständiger...