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Betriebsverpachtung im Ganzen
Inventar einer Werkstatt zählt nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen
Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs räumen Verwaltung und Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, keine Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn er zumindest sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet (R 16 Abs. 5 EStR). Wird allein das Betriebsgrundstück überlassen, kann das nur dann als Verpachtung des Betriebs gewertet werden, wenn allein das Grundstück als eine wesentliche Grundlage des Betriebs anzusehen war. Bisher hat die Rechtsprechung dem Betriebsgrundstück vor allem bei Handelsunternehmen und Hotelbetrieben diese Bedeutung zuerkannt. Jetzt gilt dasselbe auch für die Werkstatt eines Handwerksbetriebs. Voraussetzung ist dabei, dass sich das Werkstattinventar jederzeit kurzfristig am Markt beschaffen lässt.
Teils Verpachtung, teils Verkauf
Ein Handwerksmeister hatte eine reine Kfz-Reparaturwerkstatt (ohne Kfz-Handel) verpachtet. Gleichzeitig hatte er die gesamte Betriebsausstattung an den Pächter veräußert. In Absprache mit der Industrie- und Handelskammer verpflichtete er sich, dem Pächter unentgeltlich seinen Meistertitel zur Verfügung zu stellen und für ihn die erforderlichen Unterschriften bei den Abgassonderuntersuchungen zu leisten...