BGH Beschluss v. - IX ZB 218/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 1

Instanzenzug: LG Münster, 8 T 18/09 vom AG Münster, 3 C 3577/08 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt (, WuM 2007, 41).

Fundstelle(n):
MAAAD-33065

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein