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Finanzamt muss sich an Fehlinvestitionen beteiligen
BFH schränkt das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG erheblich ein
Der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren und wird dementsprechend nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG bis zum VZ 2008 zur Hälfte und ab dem VZ 2009 zu 40 % steuerfrei gestellt. Im Gegenzug können Verluste nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich nur zur Hälfte (bzw. zu 60 %) steuerlich berücksichtigt werden. Der BFH hat in einem Urteil v. - IX R 42/08 NWB HAAAD-27732 entschieden, dass das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf einen Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nicht anzuwenden ist, wenn dem Anteilseigner keine Einnahmen aus der Beteiligung zugeflossen sind. Mangels Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG käme eine Anwendung des Halbabzugsverbots nicht in Betracht. Ein Veräußerungsverlust ist somit in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig. An vollständigen Fehlinvestitionen muss sich das Finanzamt also auch im Anwendungsbereich des Halb-/Teileinkünfteverfahrens uneingeschränkt beteiligen.
I. Die Systematik des Halbeinkünfteverfahrens
1. Anteilige Steuerfreiheit von Einnahmen (§ 3 Nr. 40 EStG)
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