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Keine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach § 160 AO bei fehlender Benennung des Kaufpreisempfängers
Das Finanzamt kann nach § 160 AO den Betriebsausgabenabzug versagen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommt, den Empfänger oder Gläubiger der Betriebsausgaben zu benennen. Nach dem Urteil des FG Düsseldorf gilt § 160 AO auch für eine Teilwertabschreibung auf eine ausländische Beteiligung, wenn der Steuerpflichtige die Empfänger des Kaufpreises für die Beteiligung nicht genannt hat. Zwar gibt es bei Teilwertabschreibungen weder einen Empfänger noch einen Gläubiger, wie dies § 160 AO verlangt. Die Teilwertabschreibung geht aber auf Anschaffungskosten zurück, d. h. den [i]Mittelbare Wirkung bei AnschaffungskostenKaufpreis für die Beteiligung, für die es einen Empfänger gibt. Das FG versagte damit eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer liechtensteinischen AG, die der Kläger von...