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Ort der Leistung von Personalvermittlern
Personalvermittler, die Führungskräfte vermitteln, erbringen ihre Leistungen dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt . Es handelt sich hierbei um eine „Beratung” i. S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 UStG in der bis 2009 geltenden Fassung, da der Vermittler eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der [i]Nicht steuerbare Leistungjeweiligen Position ausspricht.
Folge: Hat der Auftraggeber des Personalvermittlers seinen Sitz im Ausland, ist die Vermittlungsleistung nicht steuerbar.
Hinweis: [i]Ergebnis auch ab 2010 gültigAuch nach der ab 2010 durch das MwSt-Paket geltenden Rechtslage bleibt es dabei, dass der Ort des Leistungsempfängers maßgeblich ist, wenn dieser Unternehmer ist (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.).
Zum Thema:
Hackmayer/Zeidler, Änderung des Orts der sonstigen Leistung ab 2010 und die Auswirkungen auf ...