Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 12 Bewertung
1. Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift
1§ 12 ErbStG ist durch Art. 1 Nr. 9 ErbStRG im Zusammenhang mit der aufgrund des Beschlusses des BVerG v. erforderlich gewordenen Neuorientierung der Bewertungsvorschriften mit dem Ziel einer Annäherung an den gemeinen Wert neu gefasst worden. Die Vorschrift enthält nur in Abs. 1 und 7 unmittelbare Verweisungen auf die Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Im Übrigen macht sie sich die gesonderten Wertfeststellungen, die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG vorzunehmen sind, zu eigen und nimmt in Abs. 4 hinsichtlich der nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Bodenschätze die bisherige Regelung in § 12 Abs. 4 ErbStG i. d. F. v. auf.
2Die Vorschrift des § 12 ErbStG regelt die erbschaftsteuerrechtliche Bewertung. Bewertungsregelungen sind erforderlich, weil der als Bemessungsgrundlage maßgebliche Wert des der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbs in einem (Geld)Betrag auszudrücken ist. Dies zwingt zu einer Umrechnung der nicht in Geld bestehenden Vermögensgegenstände in einen Geldbetrag (vgl. auch Rdn. 13 vor § 12 ErbStG). Die Vorschrift ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift „Wertermittlung„ trägt, angesiedelt. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Rege...