BGH Beschluss v. - IX ZR 219/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 287

Instanzenzug: OLG München, 15 U 2144/08 vom LG Traunstein, 6 O 1024/06 vom

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist nicht gegeben.

1.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Schätzung eines Mindestschadens des Klägers (§ 287 ZPO) kein Raum.

a)

Auf der Grundlage dieser Vorschrift reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit bei der Schadensbemessung für die richterliche Überzeugungsbildung aus (, NJW 1992, 2694, 2695 m.w.N.). Eine Klage ist trotz der Erleichterungen des § 287 ZPO jedoch abzuweisen, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen sind und das richterliche Ermessen daher in der Luft hinge (BGHZ 54, 45, 55).

b)

Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Schätzungsgrundlage, weil nach den mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrags bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei zutreffender Beratung durch die Beklagte von weiteren Auslandsgeschäften mit Privatabnehmern Abstand genommen hätte. Im Übrigen vermag auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher aufzuzeigen, auf welche konkrete Weise in diesem Fall der noch verfolgte Schaden in Höhe von 56.885 EUR entstanden wäre.

2.

Da das Berufungsgericht den Kläger in seinem Beschluss vom im Einzelnen über seine Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt hat und in der Terminsladung vom die Frage, ob der Kläger bei zutreffender Beratung von Auslandsgeschäften mit Privatabnehmern abgesehen hätte, aufgeworfen hat, war ein weiterer Hinweis entbehrlich.

Fundstelle(n):
LAAAD-32520

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein