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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1350/08 EFG 2010 S. 120 Nr. 2

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 S. 1EStG § 3 Nr. 12 S. 1 EStG § 3 Nr. 12 S. 2 EStG § 3 Nr. 26AO § 173 Abs. 1 Nr. 1BGB § 1896BGB § 1835aBGB § 1908i

Keine Steuerfreiheit für gewerbliche Einkünfte eines Betreuers aus Aufwandsentschädigungen

Verwertungsverbot

Leitsatz

1. Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit eines Betreuers, der mehr als 10 Betreuungen führt, sind als gewerbliche Einkünfte einkommensteuerpflichtig.

2. Die gewerblichen Einkünfte eines Betreuers aus Aufwandsentschädigungen sind weder nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG noch nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

3. Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 7 Nr. 9
DStRE 2010 S. 521 Nr. 9
EFG 2010 S. 120 Nr. 2
EStB 2010 S. 111 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2009 S. 3474
SAAAD-32399

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.09.2009 - 3 K 1350/08

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