Eigenheimzulagenanspruch des ausgezogenen
Miteigentümer-Ehegatten bei „unentgeltlicher”
Nutzungsüberlassung an den anderen Ehegatten
Leitsatz
1. Zieht ein Ehegatte
trennungsbedingt aus einer den Ehegatten als Miteigentümern
gehörenden Wohnung aus, verliert er grundsätzlich nach § 4 Satz
1 EigZulG mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken den Anspruch auf
Eigenheimzulage.
2. Eine den Zulagenanspruch weiter
begründende „unentgeltliche” Überlassung zu Wohnzwecken
i. S. v. § 4 Satz 2 EigZulG an den anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn
der weiter in der Wohnung lebende andere Ehegatte den ausgezogenen Ehegatten im
Innenverhältnis von den Ansprüchen der finanzierenden Bank
freigestellt und alle laufenden Kosten für die Wohnung (u. a. Kreditraten,
Grundsteuer usw.) allein getragen hat.
3. Unentgeltlich ist eine
Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe.
Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse zu bestimmen. Der als Gegenleistung in Betracht kommende
Vorteil muss im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung
stehen. Eine synallagmatische Vertragsbeziehung, also ein
Gegenseitigkeitsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne, ist jedoch nicht
erforderlich.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 344 Nr. 6 EFG 2010 S. 24 Nr. 1 EAAAD-32395
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.09.2009 - 12 K 12220/08
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