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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12220/08 EFG 2010 S. 24 Nr. 1

Gesetze: EigZulG § 4 S. 1, EigZulG § 4 S. 2

Eigenheimzulagenanspruch des ausgezogenen Miteigentümer-Ehegatten bei „unentgeltlicher” Nutzungsüberlassung an den anderen Ehegatten

Leitsatz

1. Zieht ein Ehegatte trennungsbedingt aus einer den Ehegatten als Miteigentümern gehörenden Wohnung aus, verliert er grundsätzlich nach § 4 Satz 1 EigZulG mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken den Anspruch auf Eigenheimzulage.

2. Eine den Zulagenanspruch weiter begründende „unentgeltliche” Überlassung zu Wohnzwecken i. S. v. § 4 Satz 2 EigZulG an den anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn der weiter in der Wohnung lebende andere Ehegatte den ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von den Ansprüchen der finanzierenden Bank freigestellt und alle laufenden Kosten für die Wohnung (u. a. Kreditraten, Grundsteuer usw.) allein getragen hat.

3. Unentgeltlich ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil muss im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung stehen. Eine synallagmatische Vertragsbeziehung, also ein Gegenseitigkeitsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne, ist jedoch nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 344 Nr. 6
EFG 2010 S. 24 Nr. 1
EAAAD-32395

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.09.2009 - 12 K 12220/08

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