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Einkommensteuer | Lohnsteuerberechnung für einen „sonstigen Bezug” nach dem Wechsel der Steuerpflicht
▶ Urteil: Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen „sonstigen Bezug”, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im „Jahresarbeitslohn” (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i. V. mit § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) zu berücksichtigen.
▶ Hinweis: Die Klin., eine Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens, beschäftigte Arbeitnehmer, die von der Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt worden waren (sog. Expatriates). Es bestand eine Nettolohnvereinbarung, die die Übernahme etwa anfallender Steuernachforderungen durch die Klin. einschloss. Die Arbeitnehmer erhielten neben ihren Gehaltszahlungen auch Bonuszahlungen. In 2002 und 2004 schi...