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Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein so genanntes Erststudium
– Zugleich Anmerkung zum
Mit Urteil vom hat der Bundesfinanzhof erneut Stellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Studium genommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht das seit 2004 geltende Abzugsverbot nach § 12 Nr. 5 EStG der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium nicht entgegen, wenn diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind und dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Im Folgenden werden kurz die diesem Urteil zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen und die entsprechende Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen dargestellt. Hiervon ausgehend werden Empfehlungen für eine entsprechende Geltendmachung der Studienkosten abgeleitet. Dabei wird auch Bezug auf bis heute noch nicht geklärten Streitpunkte genommen.
Ein Mustereinspruch steht unter NWB MAAAD-31082 zum Download bereit.
I. Vorbemerkungen zur geltenden gesetzlichen Regelung
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Studium wurde ab dem Jahr 2004 neu geregelt. So ist der Katalog der nicht abzugsfähigen Ausgaben des § 12 EStG bereits durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom um die Nummer 5 erweiter...